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   OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15   

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https://dejure.org/2015,15735
OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15 (https://dejure.org/2015,15735)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2015 - 2 Ws 118/15 (https://dejure.org/2015,15735)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Juni 2015 - 2 Ws 118/15 (https://dejure.org/2015,15735)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Arbeitstherapie bei Behinderung des Sicherungsverwahrten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung arbeitstherapeutischer Maßnahmen im Falle eines behinderten Sicherungsverwahrten; Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG; Benachteiligung eines behinderten Untergebrachten durch Verweigerung jeglicher arbeitstherapeutischer Maßnahmen wegen Fehlens ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 66c Abs 1 Nr 1 StGB, § 67d Abs 2 S 2 Halbs 2 StGB
    Behinderung des Sicherungsverwahrten: Ablehnung einer Arbeitstherapie mangels behindertengerechter Räumlichkeiten oder aus Kostengründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 309 Abs. 2
    Verweigerung arbeitstherapeutischer Maßnahmen im Falle eines behinderten Sicherungsverwahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitstherapie - und die Behinderung des Sicherungsverwahrten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Benachteiligung eines behinderten Untergebrachten durch Verweigerung arbeitstherapeutischer Maßnahmen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 292
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 13.11.2013 - 3 Ws 52/13

    Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Fortdauerentscheidung nach neuer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Es ist also bei jeder Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung kritisch zu prüfen, ob die Justizvollzugsanstalt dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbietet, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote keinen Erfolg versprechen und die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260).

    Insbesondere bei der ersten Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen und darzulegen, ob und inwieweit ein tragfähiges Fundament i.S. von § 66c StGB für die Fortdaueranordnung nach § 67d Abs. 2 StGB vorhanden ist (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215).

    Wegen der zwingend erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung, zu der hier ein Sachverständigengutachten einzuholen ist und zu dessen Ergebnissen der Untergebrachte erneut anzuhören sein wird, war die Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Bei der Sicherungsverwahrung müssen insbesondere im therapeutischen Bereich - hierzu zählt auch die Arbeitstherapie (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 66c StGB, Rn 9) - alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu reduzieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a., Rn 112f).

    Der ggfs. hierfür erforderliche Aufwand, insbesondere die fiskalischen Aspekte, sind hierbei mit der Verpflichtung des Staates, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a., Rn 112) unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG abzuwägen.

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Eine Benachteiligung liegt jedenfalls bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, Rn 67, 69; BVerfGE 96, 288; OLG Celle, NStZ 2013, 360).

    Im Zusammenwirken mit den Grundrechten des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG folgt dabei vorliegend, dass der Staat für körperlich behinderte Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung eine besondere Verantwortung trägt und mit Rücksicht darauf gehalten ist, für diesen Personenkreis Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine individuelle und intensive Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, Rn 72, BVerfGE 96, 288).

  • OLG Celle, 22.11.2012 - 1 Ws 458/12

    Verletzung des Diskriminierungsverbots bei Ablehnung der Überstellung eines auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Eine Benachteiligung liegt jedenfalls bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, Rn 67, 69; BVerfGE 96, 288; OLG Celle, NStZ 2013, 360).

    Die Verweigerung jeglicher arbeitstherapeutischer Maßnahmen mit der Begründung, dass behindertengerechte Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stünden, stellt in dieser pauschalen Form eine Benachteiligung des Untergebrachten dar, da nicht auszuschließen ist, dass derartige arbeitstherapeutische Maßnahmen trotz der körperlichen Einschränkungen des Untergebrachten geeignet sein können, seine Mitwirkungsbereitschaft an den angebotenen psychotherapeutischen Behandlungen, etwa dem bisher verweigerten Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter, zu fördern oder allgemein seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit i.S. des § 66c Abs. 1 Nr. 1b StGB zu mindern und dem Untergebrachten ohne seine Behinderung eine solche Arbeitstherapie ermöglicht würde (vgl. OLG Celle, NStZ 2013, 360).

  • OLG Nürnberg, 10.10.2013 - 1 Ws 361/13

    Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Fortdauerentscheidung nach der neuen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Insbesondere bei der ersten Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen und darzulegen, ob und inwieweit ein tragfähiges Fundament i.S. von § 66c StGB für die Fortdaueranordnung nach § 67d Abs. 2 StGB vorhanden ist (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215).

    Wegen der zwingend erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung, zu der hier ein Sachverständigengutachten einzuholen ist und zu dessen Ergebnissen der Untergebrachte erneut anzuhören sein wird, war die Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (OLG Hamburg, NStZ-RR 2014, 260; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 361/13, BeckRS 2013, 18215).

  • OLG Frankfurt, 24.05.2012 - 3 Ws 422/12

    Strafvollstreckung: Notwendigkeit der Einholung eines kriminalprognostischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 2 Ws 118/15
    Für die Beurteilung des für den Untergebrachten konkret möglichen und erforderlichen Betreuungsangebots wird aufgrund der Besonderheiten dieses Falles ein Sachverständigengutachten einzuholen sein, um beurteilen zu können, ob und ggfs. welche arbeitstherapeutischen oder vergleichbaren Maßnahmen für den Untergebrachten möglich und geeignet sind, die Ziele des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu fördern bzw. zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung zur Änderung des § 463 Abs. 3 StPO, BT-Drs. 17/9874; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.05.2012, 3 Ws 422/12, juris).
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